Jugendstrafrecht

Bei Beschuldigten/Angeklagten, die zwischen 14 und 18 Jahre sind, gelten grundsätzlich die Vorschriften des Jugendstrafrechts, bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren, kann sowohl Jugendstrafrecht als auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen.

Der Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ist der, dass zwar auch für Beschuldigte, bei denen Jugendstrafrecht angewendet wird, die Strafrechtsvorschrift im Gesetz gilt, also was für Erwachsene verboten ist und bestraft wird, ist auch für Jugendliche verboten und wird bestraft, was aber nicht gilt ist die Regelung über die Strafhöhe und Mindeststrafen.

So ist beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz geregelt, dass die Mindeststrafe für den Besitz einer nicht geringen Menge an Drogen bei einem Jahr Gefängnis liegt. Auch für Jugendliche ist der Besitz demnach verboten, aber diese ganz erhebliche Mindeststrafe gilt eben nicht.

Im Erwachsenenstrafrecht steht der Strafgedanke im Vordergrund und daher kann eine Straftat nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sprich Gefängnis, geahndet werden. Im Jugendstrafrecht steht dem Gericht eine Vielzahl von Reaktionsmethoden zur Verfügung und hier steht nicht der Strafgedanke, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Dies bedeutet, dass die strafrechtlichen Konsequenzen im Verfahren wo Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt in der Regel wesentlich „milder“ ausfallen können.

Es ist daher insbesondere bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren, wo sowohl Jugendstrafrecht als auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen kann, von Vorteil wenn man darauf hinarbeitet, dass das Verfahren nach Jugendstrafrecht entschieden wird.