Ordnungs­widrigkeiten­verfahren

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid (umgangssprachlich auch Strafzettel genannt) erhalten, beachten Sie bitte, dass die Einspruchsfrist 14 Tage nach Zustellung beträgt. Das genaue Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Haben Sie diese Frist unverschuldet verpasst, etwa weil der Bußgeldbescheid ankam, als Sie im Urlaub waren, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Hierfür gilt nun eine Frist von maximal einer Woche. Die Begründung für den Antrag nebst Nachweisen (Flugticket, Hotelrechnung etc...) ist beizufügen, der Einspruch selbst ist nicht zu begründen. Dies wird sinnvollerweise erst nachgeholt, wenn durch Einsicht in die Akte der Sachverhalt geklärt ist.

Wird mit dem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt, so gilt, dass auch diesbezüglich der Einspruch die Sache aufschiebt, d.h. Sie können weiter ein KFZ führen.

Die Mehrzahl der Bußgeldbescheide betreffen Verkehrsverstöße. Ist dies mit einem Fahrverbot verbunden, kann, wenn gegen den Sachverhalt juristisch nichts zu machen ist, versucht werden, das Fahrverbot wegfallen zu lassen und dafür die Geldbuße zu erhöhen. Dies ist allerdings auf wenige Ausnahmen begrenzt und in der Praxis schwierig durchzusetzen, es bedarf diesbezüglich also guter Vorbereitung. Aufgrund vielfältiger Fehlerquellen bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen lohnt es in der Praxis grundsätzlich, derartige Messergebnisse kritisch zu überprüfen.

Eine andere Möglichkeit ist zumindest den Termin zum Antritt des Fahrverbots zu schieben und damit einen Zeitpunkt zu wählen, in dem die Beinträchtigung möglichst gering ist.

Ist das Fahrverbot rechtskräftig, etwa weil kein Einspruch eingelegt wurde, so gilt dass das Führen von KFZ verboten ist, das Fahrverbot läuft aber erst ab, wenn der Führerschein amtlich hinterlegt ist.

Folgende Entscheidung betrifft die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot:

Fahrverbot möglich?

"Der Tatrichter muss für seine Entscheidung, von einem Regelfahrverbot abzusehen, eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen."
(Beschluss 4 Ss OWi 728/04 OLG Hamm)

Info


Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass solider Vortrag vorausgesetzt ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots erreicht werden kann.