Kosten

Die Kostenregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist anders geregelt als dies üblicherweise in Zivilprozessen der Fall ist. In Zivilprozessen gilt, dass die Seite, die den Prozess verliert, alle entstehenden Kosten zu tragen hat, das heißt die des eigenen Anwalts, des Gegenanwalts und des Gerichts. Erfolgt im Zivilprozess eine vergleichsweise Lösung, so werden die Kosten entsprechend dem Vergleich aufgeteilt, erfolgt beispielsweise eine Einigung auf Basis der Hälfte des eingeklagten Betrages, so werden die Kosten dann schlicht geteilt und entsprechend wird dies auch berechnet, wenn der Vergleich zu anderen Quoten führt.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst und zwar völlig unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen oder verloren wird oder ob man sich vergleichsweise einigt. Lediglich bei den Gerichtskosten gilt, dass die Partei, die den Prozess verliert, die anfallenden Gerichtskosten bezahlen muss. Wird das Verfahren durch einen Vergleich erledigt, fallen aber keinerlei Gerichtskosten an und das Verfahren ist insoweit gerichtskostenfrei.

Erst im Verfahren der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht erfolgt die Verteilung der Kosten so wie im normalen Zivilprozess und wie oben beschrieben.

Da die Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren je nach Streitwert relativ hoch ausfallen können, ist auch im Hinblick auf eine mögliche zweite Instanz eine Rechtsschutzversicherung, die arbeitsgerichtliche Verfahren abdeckt, äußerst hilfreich. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, was wir in den Fällen, in denen dies möglich ist, gerne für Sie erledigen.

Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Welche Gebühren im Einzelnen anfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei üblichem Ablauf eines Prozesses entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, kommt es zu einer Einigung im Rahmen eines Vergleichs, entsteht noch eine Einigungsgebühr. Waren wir bereits außergerichtlich vor Erhebung einer Klage tätig, so entsteht noch eine Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren, diese wird aber hälftig auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.

Bei einer reinen Beratung sieht das RVG Gebühren bis maximal € 190,00 zuzüglich Umsatzsteuer für ein erstes Beratungsgespräch vor, der tatsächlich entstehende Betrag liegt aber häufig darunter, hier kommt es auf die Dauer und den Umfang des Beratungsgesprächs an. In der Regel kann bei einem solchen Erstberatungsgespräch aber immer geklärt werden, ob die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit den dabei entstehenden Kosten im konkreten Fall sinnvoll ist oder nicht.

Das Gericht setzt nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens immer einen Streitwert fest und nach diesem Streitwert richten sich die entstehenden Gebühren, das heißt sowohl die Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts als auch des Gerichts, soweit letztere anfallen. In Kündigungsschutzverfahren werden hier regelmäßig als Streitwert drei Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt, geht es beispielsweise um den Inhalt eine Zeugnisses beträgt der Streitwert nur ein Bruttomonatsgehalt, ebenso wenn es um die Wirksamkeit einer erteilten Abmahnung geht. Wird eine ausstehende Lohnforderung gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht, beträgt der Streitwert den Wert der geltend gemachten Forderung.