Bitte beachten Sie, dass in vielen Fallen alleine die Überschreitung von Fristen zu nachteiligen und nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsnachteilen führt. Sind Fristen vorgegeben, sind diese immer als Eingangstermin beim Adressaten zu verstehen. Es genügt also nicht, eine Erklärung innerhalb der Frist abzuschicken sondern diese muss innerhalb der Frist beim Empfänger eingehen. Gerichte haben hierzu Briefkastenanlagen, welche es feststellbar machen, ob ein Brief vor oder nach 24:00 Uhr eingeworfen wurde. In absoluten Ausnahmefällen ist es möglich bei unverschuldeter Fristversäumung einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, dieser muss aber umgehend gestellt werden, sobald man von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid ("Strafzettel") | 2 Wochen |
Einspruch gegen Strafbefehl | 2 Wochen |
Berufung gegen Zivilurteil | 1 Monat |
Berufung gegen Strafurteil | 1 Woche |
Widerspruch gegen Mahnbescheid | 2 Wochen |
Widerspruch gegen Bescheide der Verwaltung | 1 Monat |
Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht | 3 Wochen nach Zugang der Kündigung |